SOKA-Bau: Zwangsbeitrag für Handwerker sorgt für Ärger
Bisher wurden Einzelunternehmen in der Baubranche von Beiträgen an die SOKA-Bau verschont. Das ändert sich durch die neuen Regeln zum Berufsbildungsverfahren, die vor allem sog. Solounternehmer treffen. Betroffen sind in Deutschland rund 40.000 Einzelunternehmen, die ab sofort 900,00 Euro im Jahr an die SOKA-Bau zahlen sollen. Die Begeisterung der Betroffenen hält sich in Grenzen. Initiativen auf Facebook und Portalen wie Handwerk.com formieren sich aktuell. Die Handwerker sind wild entschlossen sich gegen diese Zwangsabgaben zu wehren und erwägen eine Musterklage gegen die SOKA-Bau.
Hintergrund:
Die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) haben eine Vielzahl von Aufgaben: Sie haben u.a. die Urlaubsansprüche im Baugewerbe abzusichern und sind zuständig für Belange der betrieblichen Altersvorsorge.
Finanziert werden diese Aufgaben von den beitragspflichtigen Betrieben der Bauwirtschaft. Darunter fallen Unternehmen die im Schwerpunkt oder ausschließlich Bauleistungen erbringen.
Seit 1.4.2015 müssen Baubetriebe an die SOKA-BAU einen jährlichen Mindestbeitrag für die Berufsausbildung bezahlen. Davon betroffen sind auch Selbständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, und bislang deshalb keine Beiträge bezahlen mussten.
Diese Neuregelung wurde in § 17 des Sozialkassentarifvertrag Bau zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberverbänden so vereinbart und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden soll.
Für den Zeitraum April bis September 2015 sind die ersten 450,00 EUR fällig und anschließend sind es dann 900,00 EUR jährlich.
Das Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer wieder betont, dass für Betriebe, in denen der Betriebsinhaber allein tätig ist, tarifliche Verpflichtungen durch die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes nicht gelten. Insofern ist hier durchaus darüber nachzudenken, ob die neuen Regelungen nicht sogar verfassungswidrig sind. Vor allem wenn man bedenkt, dass diese neue Beitragsverpflichtung pauschal ohne Bezug zu einer Leistung oder der Leistungsfähigkeit besteht. Die Betroffenen müssen hier also unter dem Strich einen Beitrag für eine Leistung erbringen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen können.
Die Aufregung unter den Betroffenen ist daher verständlicherweise hoch. Die Redaktion von IhrArbeitrecht.de wird die Entwicklung verfolgen und weiter darüber berichten.
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