Erste Urteile zum Mindestlohn: Sonderzahlungen und Urlaubsgeld zählen nicht zum Mindestlohn
Seit der Einführung des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist die Verunsicherung gewaltig und das Streitpotential groß. Arbeitgeber versuchen durch Rechenkunststücke ihre Zahlungen auf Mindestlohnniveau zu hiefen. Leider nur mit mässigem Erfolg. Nach und nach gibt es die ersten Urteile zum Mindestlohn und dabei holen sich die Arbeitgeber derzeit immer nur Frust ab.
Das ArbG Berlin hat jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. Auch der Idee einer Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, erteilten die Berliner Richter eine Absage.
Der Fall
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin zu einer Grundvergütung pro Stunde in Höhe von 6,44 EUR zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt, Zudem wurde ihr ein ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung gewährt.
Das war der Arbeitgeberin insgesamt zuviel, daher kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig bot sie der Arbeitnehmerin an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14
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