„Jung und engagiert“ impliziert Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung
Wer die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Anti-Diskriminierungs-Gesetz genannt, missachtet, dem kann echter Ärger ins Haus stehen.
Besonders bei Stellenausschreibungen ist Vorsicht geboten. Jeder, der Stellenauschreibungen entwirft oder autorisiert, sollte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.08.2010 zur Frage der unzulässigen Stellenausschreibung und Altersdiskriminierung kennen.
Dem Fall lag die nachstehende Stellenausschreibung zugrunde:
„Suchen (…) befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“.
Kurz, knapp und, im Sinne des AGG, schlimmer als schlimm. Schlechter hätte man es nicht formulieren können. Denn eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Zum Hintergrund
Der 1958 geborene klagende Bewerber ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Bewerber hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 EUR und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.
Die Folgen waren verheerend
Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß klar gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird.
Danach sind Stellen u. a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund i. S. d. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.
Entschädigungsanspruch
Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu. Der Bewerber bekam zwar keine Anstellung, dafür aber ordentlich Geld.
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