Alkoholerkrankung im Bewerbungsgespräch – Muss man dazu Angaben machen?
Ja und Nein! Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, gibt es beim Vorstellungsgespräch so etwas wie ein „Recht auf Lüge.
Im Vorstellungsgespräch müssen Fragen nach Trinkgewohnheiten nicht beantwortet werden, aber bei der Frage nach Krankheiten darf eine Alkoholerkrankung nicht immer verschwiegen werden. Wenn aufgrund der Sucht die vertragliche Leistung nicht erbracht werden kann oder mit der Gefährdung anderer Arbeitnehmer zu rechnen ist muss die Erkrankung angegeben werden.
Richtungweisend ist hier das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.10.1995. Hier heißt es:
„Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen wird nur insoweit anerkannt, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist nur dann gegeben, wenn das Interesse des Arbeitgebers so gewichtig ist, daß dahinter das Interesse des Arbeitnehmers, seine persönlichen Lebensumstände zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts und zur Sicherung der Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre geheimzuhalten, zurückzutreten hat“ (BAG, Urt. v. 05.10.1995 – 2 AZR 923/94).
Wer sich also um eine Stelle als Busfahrer, Fluglotse oder ähnliches bewirbt, wird beim Vorstellungsgespräch eine Alkoholerkrankung angeben müssen.
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