Wie viel Wahrheit muss in einem Zeugnis stecken?
Grundsätzlich gilt, dass der Inhalt eines Zeugnisses wahr sein muss. Diese Wahrheitspflicht sollten Arbeitgeber nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wird dieser Grundsatz verletzt kann das unangenehmen Konsequenzen haben. Der Folgearbeitgeber kann nämlich gegebenenfalls gegenüber dem früheren Arbeitgeber Regressansprüche geltend machen.
Vertraut der Folgearbeitgeber auf die sehr positive, beschönigende Beurteilung und stellt deshalb einen Bewerber ein und der neue Mitarbeiter verursacht einen Schaden, kann der vorherige Arbeitgeber hierfür in Regress genommen werden, wenn bei objektiv zutreffenden Zeugnisaussagen der Mitarbeiter nicht eingestellt worden wäre.
ABER: Ein Zeugnis wird nicht dadurch unwahr, dass der Arbeitgeber einzelne Schwächen oder konkrete Vorfälle nicht erwähnt. Der Grundsatz des Wohlwollens kann vielmehr dazu führen, dass bestimmte Fakten wegzulassen sind, was allerdings nicht dazu führen darf, dass wesentliche Fakten “ unterschlagen “ werden. Es liegt auf der Hand, dass hier nur nach dem konkreten Einzelfall beurteilt und letztlich auch „verurteilt“ werden kann.
Beachtet werden muss im Hinblick auf das Wohlwollen, dass die Beurteilung so ausfallen muss, dass der Arbeitnehmer nicht in seinem weiteren beruflichen Vorankommen behindert wird.
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