Auch nach einer Kündigung ist die Konkurrenz zum (Noch-) Arbeitgeber verboten
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, der für den Betroffenen ein böses Erwachen bedeutete.
Da wollte einer besonders schlau sein und konnte vor allem den Hals nicht voll genug bekommen. Das LAG Hamm machte dem Mann aber einen dicken Strich durch die Rechnung.
Der Fall: Die Parteien stritten zunächst über eine außerordentlich Kündigung und schloßen nach langem Hin und Her einen gerichtlichen Vergleich. Darin wurde die ordentliche Kündigung, eine Abfindung, die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit, sowie die Fortzahlung der Bezüge bis zum Beendigungsdatum vereinbart.
Das ist doch Prima, dachte sich der Arbeitnehmer und trat schon mal gleich seine neue Stelle an und kassierte doppelt. Das wollte sich der bisherige Arbeitgeber nicht gefallen lassen und forderte den Mann auf, entweder eine Eigenkündigung auszusprechen oder sich der Konkurrenztätigkeit bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist zu enthalten. Das wiederum lehnte der Nimmersatt ab und erklärte, dass ein anderweitig erzielter Verdienst mangels entsprechender Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich nicht anzurechnen sei; er könne über seine Arbeitskraft nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleichs frei verfügen.
Das LAG lies den Mann damit allerdings nicht durchkommen. Mit Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellte das Gericht klar, dass dem Arbeitnehmer für die rechtliche Dauer seines Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit untersagt ist, die für den Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, darf ein Arbeitnehmer seine Dienste Dritten im Marktbereich seines Arbeitgebers noch nicht einmal anbieten. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen den Parteien eine Freistellung vereinbart wurde.
Dem Arbeitnehmer ist nicht nur die Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern es ist ihm ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Eine wie auch immer geartete Verletzung dieses bestehenden Wettbewerbsverbots kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Mann vor allem seine Uneinsichtigkeit zum Verhängnis. Das Gericht wertete es also besonders verwerflich, dass der Mann seine rechtlich unzulässige Konkurrenztätigkeit erkennen konnte. Dennoch setzte er sein vertragswidriges Verhalten bewusst fort und blieb für ein Konkurrenzunternehmen seines Arbeitgebers tätig. Das ging zu weit. Die außerordentlich Kündigung wurde als wirksam angesehen. Der Mann war seinen Job endgültig los und konnte vor allem keine Gehaltsfortzahlung mehr verlangen.
Landesarbeitsgericht Hamm vom 01.12.2011, 15 Sa 972/11
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von erix.
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