Wie gründet man eigentlich einen Betriebsrat?
Sie haben für sich erkannt, dass ein Betriebsrat in Ihrem Unternehmen für alle Beteiligten einen veritablen Mehrwert darstellen würde und wollen also jetzt einen Betriebsrat gründen? Dann könnten die nachstehenden Ausführungen für Sie sehr hilfreich sein.
1. Überprüfen Sie zunächst ob im Betrieb überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann.
Die Voraussetzungen sind im § 1 BetrVG beschrieben, nämlich mindesten 5 Arbeitnehmer, von denen wiederum mindestens drei Personen wählbar sein müssen.
Arbeitnehmer sind in diesem Sinne Arbeiter Angestellte und Auszubildende die in dem Betrieb im Außendienst mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt) beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.
2. Danach müssen Sie eine Betriebsversammlung einberufen, auf der dann ein so genanter Wahlvorstand gebildet wird.
Das klingt überwältigend, ist aber alles halb so wild. Tatsächlich reicht es schon, wenn 3 Beschäftigte des Unternehmens oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Betriebsversammlung einlädt. Genaue Vorschriften zur Einladung gibt es auch nicht, Sie können also wild drauflos schreiben. Sie sollten den Mitarbeitern allerdings schon erklären worum es geht. Das könnte dann so aussehen:
EINLADUNG ZU EINER BETRIEBSVERSAMMLUNG
Am 15. Januar um 15 Uhr wird in unserem Betrieb eine Betriebsversammlung mit der folgenden Tagesordnung stattfinden:
„Berufung eines Wahlvorstandes – Errichtung eines Betriebsrates“
Wichtig! Zwischen der Bekanntgabe der Betriebsversammlung und dem Termin der Betriebsversammlung sollten mindestens drei Tage, besser noch eine Woche liegen. (vgl. § 17 Abs.3 BetrVG)
Wichtig; Eine Teilnahmeberechtigung für den Arbeitgeber oder leitende Angestellt gibt es im Übrigen nicht. Man „darf“ sie aber ebenfalls einladen, was zu empfehlen ist. Möglichkeiten der Bekanntgabe sind z.B. das Schwarze Brett im Betrieb, E-Mail-Rundversand unter den Beschäftigten, Flugblätter oder Ähnliches sind nach Auffassung der Arbeitgerichte völlig ausreichend.
3. Die Durchführung der Betriebsversammlung
Als erstes begrüßen die Einladenden die anwesenden Kollegen und Kolleginnen, danach sollte ein Versammlungsleiter gewählt werden, Vorschläge hierzu kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb machen, die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen (nur wenn das Ergebnis zwischen zwei Kandidaten zu knapp ist, sollte man genau auszählen).
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). (vgl. § 44 Abs.1 BetrVG) Der Versammlungsleiter leitet die Wahl des Vorstandes. Vorschläge kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb (§ 5 BetrvG) machen. In jedem Betrieb sind mindestens 3 Personen in den Wahlvorstand zu wählen (vgl. § 16 Abs.1 BetrVG). Dies gilt auch in Betrieben in denen nur 1 Betriebsrat gewählt wird. Bei der Wahl ist es ebenfalls ausreichend mit Handzeichen abzustimmen, sofern die Ergebnisse eindeutig sind. Gewählt ist der Beschäftigte, der die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Beispiel: das Unternehmen hat 130 Beschäftigte, davon sind 100 zur Betriebsversammlung erschienen, der zu wählende Kandidat benötigt mindestens 51 Stimmen, um gewählt zu sein.
Erhält kein Kandidat mehr 50% der anwesenden Stimmen, ist erneut zu wählen. In Betrieben mit Angestellten und Arbeitern ist besonders zu wählen. In diesem Fall müssen die Vertreter der beiden Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein, in welchen Verhältnis spielt dabei keine Rolle bzw. ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Zur Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellter siehe § 6 BetrVG. Gibt es keinen Kandidaten aus einer Gruppe, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Wahl. Vielmehr rückt dann ein Kandidat der anderen Gruppe in den Wahlvorstand.
4. Die Wahl des Vorsitzenden des Wahlvorstandes
Nachdem die Mitglieder des Wahlvorstandes gewählt sind, wählt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden des Gremiums, dieser muss mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen, um gewählt zu sein. Wird die Wahl des Vorsitzenden vergessen, bestellt der Wahlvorstand selbst einen seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.
5. Die Vorbereitung der Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand muss nach § 18 Abs1. BetrVG die Wahl des Betriebsrates unverzüglich einleiten, durchführen und das Ergebnis durch Bekanntgabe feststellen. Wie es dann genau weitergeht, ist im Rahmen dieser knappen Übersicht nicht darstellbar, aber es gibt tonnenweise Literatur zu gerade diesem Thema. Richtig gut ist Betriebsrat für Dummies: Mitberaten, mitwirken, mitbestimmen.
Teile dieses Artikels wurden von der Autorin bereits am 24.04.2007 auf www.anwalt.de veröffentlicht.
Bildquellenangabe: Angela Parszyk / pixelio.de
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