Wer nach langer Krankheit kein Krankengeld mehr bekommt, hat Anspruch auf ALG I
In Fällen in denen ein Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat, aber weiterhin arbeitsunfähig ist, entsteht erst einmal eine Lücke. Oft steht die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit an. Aber wenn der Rentenversicherungsträger noch keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat, besteht die Gefahr, dass der betroffene Arbeitnehmer durch das sozialen Netz fällt.
Neben einer fehlenden Sicherung des Einkommens droht dann auch noch der Verlust des Krankenversicherungsschutzes, der nach der Aussteuerung des Krankengeldes eintritt.
Diese Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 Abs. 2 SGB III) geschlossen werden. Das ist ein Sonderfall des Arbeitslosengelds. Das ALG I übernimmt in diesem Fällen eine Brückenfunktion zur nachfolgenden Leistung vom Rentenversicherungsträger, Diese Leistung der Arbeitsagentur und wird deshalb auch „Nahtlosigkeitsregelung“ genannt.
Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeit bis über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit entschieden wird. Für die Dauer des Leistungsbezuges besteht auch die Krankenversicherung fort – die Beiträge trägt dann auch die Arbeitsagentur.
In diesen Fällen besteht das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Der Arbeitnehmer muss sich dennoch arbeitslos melden. Trotz des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses besteht in diesen Sonderfällen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Betroffene sollten sich rechtzeitig, spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes, bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit melden und die Leistungen beantragen.