Unterstützungsstreik am Flughafen: Gewerkschaft haftet nicht für Streikschäden
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die gemeinsame Schadensersatzklage von Lufthansa, Air Berlin, TUIFly, und Germanwings gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) abgewiesen.
Die Schadensersatzklage steht in Zusammenhang mit einem Unterstützungsstreik von 22 Fluglotsen im „Tower Stuttgart“ am 6. April 2009, der aufgrund eines am gleichen Tage erwirkten Beschlusses des Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 6. April 2009 – Az.: 12 Ga 64/09) vorzeitig beendet wurde. Die Fluglotsen der GdF wollten mit ihrer Arbeitsniederlegung den ab 3. März 2009 andauernden Arbeitskampf der Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle auf dem Stuttgarter Flughafen unterstützen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die klagenden Fluggesellschaften seien durch den Unterstützungsstreik der Fluglotsen des Towers am Flughafen Stuttgart weder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden noch habe die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung schuldhaft gehandelt. Entstandene Schäden der klagenden Fluggesellschaften seien, solange es sich um übliche oder unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes handele, grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die klagenden Fluggesellschaften aufgrund von gesetzlichen Vorgaben an den Kosten des bekämpften Unternehmens – hier die Deutsche Flugsicherung GmbH – beteiligt und die bei ihnen in Folge des Arbeitskampfes entstehenden Schäden gegebenenfalls sogar höher ausgefallen seien.
Weiterhin habe die beklagte GdF jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Selbst wenn der Unterstützungsstreik der Fluglotsen und der Hauptstreik der Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle rechtswidrig gewesen wären, hätte aufgrund des unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aufgaben der Gewerkschaften anzulegenden Prüfungsmaßstabs die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung wegen der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen ausgehen dürfen. Es sei, so die Vorsitzende in ihrer Begründung, zu vermeiden, dass durch das Aufbürden von Haftungsrisiken für streitige, ungeklärte Fälle auf Gewerkschaften in solchen Fällen eine Lähmung der Entwicklung des sozialen Lebens eintreten könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 27.03.2012, AZ:10 Ca 3468/11
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von citylovesyou_ffm
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