Tipp: Teilzeit während der Elternzeit – so geht’s
Während der Elternzeit kann die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber verlangen, für mindestens zwei Monate die Arbeitszeit zu verringern, und zwar auf 15 bis 30 Wochenstunden.
Insgesamt darf von diesem Recht zweimal Gebrauch gemacht werden.
Sieben Wochen im voraus
Wie bei der Anmeldung der Elternzeit muss auch ein Teilzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dabei muss die Arbeitnehmerin konkrete Angaben gemacht und genau festlegen für welchen Zeitraum (mindestens zwei Monate) und in welchem Umfang (zwischen 15 und 30 Stunden) die Teilzeitarbeit gewünscht wird.
Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber
Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit obliegt Ihrem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts.
Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber ablehnen
Der Arbeitgeber kann den Teilzeitanspruch ablehnen, wenn hierfür dringende betriebliche Gründe vorliegen. Er darf sich dafür aber nicht allein darauf berufen, dass er keine weitere Ersatzkraft findet, die die fehlende Arbeitszeit zur vollen ausgleicht.
Akzeptable Gründe für eine Ablehnung liegen vor, wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeit-, sondern nur Vollzeitkräfte für den restlichen Teil der Stelle zur Verfügung stehen oder auf dem bisherigen Arbeitsplatz Teilzeitarbeit nicht durchführbar ist und kein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist und sich auch betriebliche Umorganisationen nicht realisieren lassen bzw. der Arbeitnehmerin nicht zumutbar sind.
Wie geht es weiter
Der Arbeitgeber stimmt zu: die gewünschten Teilzeitregelung während der Elternzeit wird umgesetzt. Oft wird hier eine entsprechenden Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen. Sollte der Arbeitgeber allerdings einen neuen Arbeitsvertrag anbieten, ist Vorsicht geboten. Dann sollte genau geprüft werden, ob sich die Bedingungen dadurch nicht verschlechtern. Da der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nicht notwendig ist, sollte ein solcher auf jedern Fall erst nach Rücksprache mit dem Betriebsrat und/oder einem Anwalt unterschrieben.
Der Arbeitnehmer lehnt ab: Dann ist zu prüfen ob er innerhalb von vier Wochen, schriftlich und mit konkreter Angabe der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe abgelehnt hat. Nur dann ist die Ablehnung wirksam erfolgt.
Versäumt er diese Frist oder wahrt er nicht die Schriftform, wird nicht automatisch die gewünschte Teilzeitregelung umgesetzt, aber die Arbeitnehmerin hat die Möglichkeit, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, um die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG).
Nach der Elternzeit
Grundsätzlich gelten nach der Elternzeit wieder die ursprünglichen Bedingungen des Arbeitsvertrages. Wenn vorher Vollzeit gearbeitet wurde, wird nun auch wieder Vollzeit zu arbeiten sein. Allerdings kann die Arbeitnehmerin dann einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen.
Einen Musterantrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit finden Sie hier.
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von Pezid.