Was passiert mit den Überstunden, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt – Das BAG hat diese Frage jetzt beantwortet
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten, die einen Buslinienverkehr betreibt und bei der der Kläger als Fernfahrer tätig ist, eine Überstundenvergütung für einen längeren Zeitraum. Hierbei hat der Kläger argumentiert, dass sämtliche Stunden als Überstunden zu vergüten sind, die er über die 40-Stunden-Woche hinaus abgeleistet hat.
Da ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hat das Arbeitsgericht eine 48-Wochenstundenzahl zugrunde gelegt und nicht eine 40 Stunden Woche, wie vom Kläger begehrt.
Doch auch dieser Regelung hat das Bundesarbeitsgericht widersprochen. Vielmehr führt das Gericht aus, dass bei einer fehlenden wirksamen Vergütungsregelung die Bestimmungen des § 612 Abs. 1 BGB vorzuziehen sind.
Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger Arbeitsleistungen im Rahmen des arbeitszeitlich erlaubten schuldet. Somit sind die Regelungen des § 21 a Abs. 4 Arbeitszeitgesetz heranzuziehen. Mithin liegen Überstunden nur vor, wenn die wöchentlichen 60 Stunden überschritten werden oder im Durchschnitt von vier Kalenderwochen oder 16 Wochen zu einer Überschreitung von 48 Stunden führen.
Sofern eine genaue weitergehende Bestimmung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde, ist dem Arbeitgeber überlassen, die Lage der Arbeitszeit kraft Redaktionsrecht zu bestimmen. Mithin fallen Überstunden erst dann an, wenn der Rahmen überschritten wird.
Eine entsprechende kalendertägliche Betrachtungsweise, wie vom Kläger vorgetragen, gibt § 21 a Arbeitszeitgesetz nicht vor. Im Ergebnis wurde daher die Revision des Klägers bis auf einen kleinen Teil zurückgewiesen.
BAG vom 18.04.2012 Az: 5 AZR 195/11
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