Krankmeldung: Muss der Arbeitnehmer mitteilen was er hat?
Nein! Das muss er nicht. Den erkrankten Mitarbeiter treffen nach § 5 EGFZG grundsätzlich nur zwei Pflichten: Die Anzeige- und die Nachweispflicht. Zum einen muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt werden. Dabei ist der Arbeitgeber auch – soweit bekannt oder einschätzbar – über die voraussichtliche Dauer zu informieren. Zum anderen muss die Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf von 3 Werktagen ärztlich bescheinigt werden. Die auf gelben Formblättern erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sehen im Durchschlag für den Arbeitgeber keine Diagnosemitteilung vor.
Grundsatz: Keine Mitteilungspflicht über Art und Ursache der Erkrankung
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht verpflichtet, über Art und Ursache seiner Erkrankung Auskunft zu geben. Darauf weist das Online Portal Haufe aktuell hin. Grundsätzlich geht das individuelle Persönlichkeitsrecht nämlich den Arbeitgeberinteressen vor. Dies gilt auch, wenn es für den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen von Interesse ist zu wissen, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich noch ausfallen wird. Erst im Rahmen eines Prozesses um eine krankheitsbedingte Kündigung muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Aber Achtung: Bei Gefahr für Dritte sieht es anders aus
Der Arbeitnehmer ist als Vertragspartner des Arbeitgebers jedoch auch zum Schutz und zur Rücksichtnahme verpflichtet. Besteht die Gefahr, dass die Erkrankung ernsthafte Auswirkungen auf Dritte im Arbeitsverhältnis haben kann (z. B. Ansteckung von Kollegen oder Kunden mit Rotaviren), muss der Arbeitnehmer deshalb hierauf hinweisen. Nur dann können notwendige Schutzmaßnahmen oder erforderliche Untersuchungen eingeleitet werden. Bei üblicherweise nicht schwerwiegend verlaufenden Infektionskrankheiten wie z. B. Scharlach dürfte aber keine Hinweispflicht bestehen, solange sich der Arbeitnehmer während der Genesung vom Betrieb fern hält. Beschränkt sich die Ansteckungsgefahr nur auf das private Umfeld des Arbeitnehmers (z.B. HIV-Infektion eines Büroangestellten), muss ebenfalls keine Information erfolgen.
Achtung bei Arbeitsplatz mit besonderen Ansteckungsgefahren
Weitergehende arbeitsvertragliche Meldepflichten können dagegen bestehen, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit besonderen Ansteckungsgefahren verbunden ist (z. B. Klinik, Pharmaproduktion, Gastronomie). Entscheidend ist stets, ob in der Vergangenheit oder Zukunft Dritte gefährdet wurden/werden. Die ausschließlich im privaten Bereich ausgebrochene und kurierte Krankheit ist gegenüber dem Arbeitgeber nicht meldepflichtig. Betriebliche Regelungen über derartige Mitteilungen im Zusammenhang mit der Krankmeldung sind mitbestimmungspflichtig, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Ist die Erkrankung Folge betrieblicher Abläufe (z. B. Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz), ist der Arbeitnehmer zum Schutz der übrigen Belegschaft verpflichtet auch darauf hinzuweisen, wenn ihm diese Zusammenhänge bekannt sind.
Wann sind die Interessen des Arbeitgebers sonst noch tangiert?
Handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung, muss der Arbeitnehmer zwar nicht die Diagnose mitteilen, aber den Arbeitgeber informieren, dass ein Zusammenhang mit einer Vorerkrankung besteht, wenn dies Einfluss auf die Entgeltfortzahlungspflicht hat (§ 3 Abs. 1 S. 2 EGFZG).
Schadenersatzansprüche gegen Dritte
Wurde die Arbeitsunfähigkeit von einem Dritten verschuldet, gegen den nach § 6 EGFZG übergegangene Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bestehen (z. B. Verkehrsunfall, Schlägerei), muss der Arbeitnehmer unverzüglich die hierfür notwendigen Angaben machen. Dazu gehören zwar regelmäßig nicht Details der Diagnose, aber Angaben über die Person des Schädigers, den Hergang und die medizinischen Auswirkungen. Verhindert der Arbeitnehmer durch fehlende Informationen den Anspruchsübergang, muss keine Entgeltfortzahlung geleistet werden, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGFZG.
Keine Mitteilungspflicht bei eigenem Verschulden
Nicht mitteilen muss der Arbeitnehmer nach überwiegender Ansicht jedoch eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit. Ist eine Verletzung z.B. durch eine eigene Alkoholfahrt des Arbeitnehmers entstanden, ist der Arbeitgeber regelmäßig darauf angewiesen, auf anderen Wegen von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 3 Abs. 1 EGFZG zu erfahren.