Einfach mal die Klappe halten – Bei Kündigung keine Gründe angeben
Einer Kündigung geht selten Friede, Freude, Eierkuchen voraus. Und wenn die Gemüter ohnehin schon erhitzt sind, sollte man lieber schweigen, weil man in der Hitze des Gefechts oft Dinge sagt, die man nicht meint und vor allem Dinge, die man später nicht mehr zurücknehmen kann. Deshalb gilt auch für das arbeitgeberseitige Kündigungsschreiben: weniger ist mehr.
Entgegen landläufiger Meinung gibt es keine Pflicht zur Angabe eines Kündigungsgrundes, Sie müssen und sollten ihn daher auch nicht angeben.
Gesetzlich sind Sie nicht verpflichtet, bereits im Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund anzugeben. § 623 BGB sieht für die Kündigung lediglich Schriftform vor, nur auf Nachfrage und auch nur in Fällen einer fristlosen Kündigung müssen Gründe genannt werden, § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Warum keinen Grund angeben, wenn man einen hat?
Weil Sie sich taktisch unnötig schlechter stellen. Wenn Sie den Kündigungsgrund angeben, lassen Sie sich für einen Kündigungsschutzprozess weniger Möglichkeiten offen. Warum sollten Sie sich ohne Not in die Karten sehen lassen? Zudem wird dem Arbeitnehmer die Vorbereitung erleichtert. Außerdem wird das Nachschieben von später eingetretenen oder festgestellten Kündigungsgründen im Prozess sehr viel schwerer. Nicht zuletzt machen Sie auch Ihrem Anwalt die Arbeit leichter, wenn er nicht erst den Unsinn ausbügeln muss, den Sie in der Hitze des Gefechts möglicherweise bereits angerichtet haben.
Aber: Einen Grund muss es geben!
Auch wenn ein Grund nicht genannt werden muss, muss es ihn natürlich geben. Und zwar zum Zeitpunkt der Kündigung. Nur wenn der Arbeitnehmer kündigt, ist hierfür kein Kündigungsgrund erforderlich.
Wie soll es formuliert sein?
Daher reicht die folgende Formulierung völlig aus und ist absolut empfehlenswert:
Sehr geehrter Herr Ihrezeitistabgelaufen,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum xx.xx.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, sich umgehend bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
IhrArbeitgeber
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