Darf man einen Bewerber ablehnen, weil einem beim Anblick seiner grünen Haare schlecht wird?
Um es kurz zu machen, ja man darf. In der Privatwirtschaft gilt nämlich die Vertragsfreiheit. D.h. man kann Verträge schließen mit wem man will oder es eben sein lassen.
Wenn einem die Nase von einem Bewerber nicht passt, man sein After shave nicht mag, es einem beim Anblick seiner grünen Haare übel wird oder man den Bewerber schlichtweg unsympathisch findet, dann darf man allein aus diesen offensichtlich unsachlichen Gründen einen Bewerber einfach ablehnen. Was man allerdings nicht darf ist diskriminieren.
Wie jetzt? fragen Sie! Wenn ich wegen meiner grünen Haaren abgelehnt werde, dann ist das doch auch eine Diskriminierung oder etwas nicht?
Mag sein, dass das eine Diskriminierung ist, aber es wäre eine legale. Solange die Grenze zu einer Persönlichkeitsverletzung bzw. Beleidigung nicht überschritten wird, ist zum Glück noch nicht alles reglementiert und man darf Leute tatsächlich unsympathisch oder sogar eklig finden ohne gleich verklagt zu werden.
ABER! Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sind Grenzen gesetzt.
Zu beachten ist immer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Gerade im Berufsleben muss es eine Chancengleichheit unter den Bewerbern geben. So soll keiner wegen seiner Rasse und seiner ethnische Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität diskriminiert werden dürfen, § 1 AGG.
Das hat jeder Arbeitgeber zu beachten und zwar nicht nur bezüglich seiner Arbeitnehmer, sondern vor allem auch hinsichtlich der Bewerber auf von ihm ausgeschriebene Stellen.
Unsachlichkeit ist im Arbeitsverhältnis auch nicht erlaubt
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitgeber zudem nicht erlaubt, bestimmte Gruppen ohne sachlichen Grund von einer bestimmten Maßnahme oder Leistung auszuschließen. So darf er z.B. keine Prämie einführen, die man nur beanspruchen darf, wenn man Schattenparker, Warmduscher oder Bayern München Fan ist. Dies ist dem allgemeinen, arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geschuldet, der sich aus dem Arbeitsvertrag ableitet. Dieser gilt unabhängig davon, ob die Diskriminierungsmerkmale des AGG gegeben sind oder nicht.
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von crincon.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.