Upps…Hätten Sie es gewusst? Arbeitgeber kann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verlangen
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, der für alle Arbeitnehmer von Interesse sein dürfte.
Der Fall: Der Arbeitgeber ging aus durchaus nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Mitarbeiterin mehr aus Gefälligkeit, als aus Sorgen um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgestellt wurden.
Zudem zweifelte er an der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin, die oft nur ein oder zwei Tage andauerte. Er wies seine Mitarbeiterin daher an, künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits für den ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.
Gegen diese Anweisung versuchte sich die Mitarbeiterin mit einer Klage zu wehren.
Sie vertrat die Auffassung, sofern der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer im Fall der Erkrankung früher als am vierten Tag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlange, bedürfe er hierfür einer sachlichen Rechtfertigung, wie beispielsweise eines aus dem Vorverhalten des Arbeitnehmers oder aus Vorerkrankungen herzuleitenden Missbrauchsverdachts.
Salopp gesagt konnte das Landesarbeitsgericht hierüber nur lachen. Es führte dazu das Folgende aus: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage schon früher, beispielsweise am ersten Krankheitstag zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Einen besonderen Anlass braucht der Arbeitgeber hiefür nicht.
LAG Köln Urteil vom 14.09.2011, Az: 3 Sa 597/11
Das war eigentlich schon vorher klar, weil sich genau das bereits aus dem Gesetzestext ergibt:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntgFG:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Aber Achtung: Wenn im Arbeits- oder im für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, muss die Krankmeldung erst an dem auf den 3 Kalendertag folgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Will der Arbeitgeber die Bescheinigung vorher haben, MUSS er das ausdrücklich fordern, freiwillig muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung nämlich nicht vorlegen.
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