Wer seinem Vorgesetzten ein „Scheißwochenende“ wünscht, riskiert eine Abmahnung
Wer einem Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und den Anspruch eines Betriebsratsvorsitzenden auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verneint.
Der Arbeitgeber muss eine solche Respektlosigkeit nicht dulden.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Koblenz hat zu Recht angenommen, dass es sich um unangemessene und respektlose Äußerungen gegenüber den beiden Meistern handelt, die nicht zu akzeptieren sind.
Damit hat der Kläger gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen, die zumindest auch umfasst, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen Mindestmaß an Respekt verhält.
Quelle:LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011, Aktenzeichen: 3 Sa 150/11
Landesrechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz
(Text wurde vom Team IhrArbeitsrecht.de leicht abgeändert und verkürzt)
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Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von bierlos.
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