Aufgepasst! Pauschale Abgeltung von Überstunden ist nur bedingt möglich
In vorformulierten Arbeitsverträgen finden sich oft Klauseln, die die pauschale Abgeltung aller Überstunden festlegen. Da heißt es dann z.B.:
„erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“.
In seinem Urteil vom 01.09.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine derartige Klausel intransparent im Sinne des § 307 I 2 BGB ist und damit gem. § 307 I 1 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag müsse zusätzlich den Umfang der zu leistenden Überstunden regeln.
Das Gericht führte dazu aus, dass es sonst für den Arbeitnehmer nicht erkennbar sei, in welchem Umfang das Monatsgehalt eine Mehrarbeit bereits mit abdecke.
Daraus ergibt sich, dass eine pauschale Vergütung von Mehrarbeit nur möglich ist, wenn im Arbeitsvertrag klar und verständlich geregelt ist, welche Arbeitsleistungen von der pauschalen Abgeltung tatsächlich erfasst werden sollen, da ansonsten für den Arbeitnehmer nicht zu erkennen ist, wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht.
Offen gelassen wurde vom Bundesarbeitsgericht indes, ob es möglich ist, durch entsprechende Klauseln eine pauschale Abgeltung der Überstunden bis zur Grenze der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit vorzunehmen. Dagegen sprechen allerdings die grundsätzlichen Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur pauschalen Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen (vgl. BAG Urteil vom 31.08.2005).
In der Praxis erweist es sich allerdings als sinnvoll entsprechende Klauseln der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Sinnvoll sind Formulierungen wie die nachstehende:
„1. Der Mitarbeiter erhält zu seinem Grundgehalt eine Pauschale in Höhe von … €, mit der bis zu 20 eventuell geleistete Überstunden pro Monat abgegolten sind.
2. Für Überstunden, die von dem Mitarbeiter zusätzlich zu den bereits nach Nr. 1 abgegoltenen Überstunden geleistet worden sind, kann die Abgeltung nach Wahl des Arbeitgebers sowohl durch Vergütung als auch durch Freizeitausgleich erfolgen.
3. Das Wahlrecht ist vom Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten nach Leistung der Mehrarbeit auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, ist die Mehrarbeit zu vergüten.“
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