Formulierung im Zeugnis: Arbeitgeber darf nicht verschlüsseln, aber sich frei artikulieren
Verschlüsseln verboten
Das Bundesarbeitsgericht weist immer wieder darauf hin, dass das Verschlüsseln in Zeugnissen grundsätzlich verboten ist.
Das Zeugnis darf nämlich gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Trotzdem versuchen genervte oder böswillige Arbeitgeber immer wieder dem Arbeitnehmer im Zeugnis geheime Botschaften unterzujubeln.
Ebenso häufig mutmaßen Arbeitnehmer allerdings zu Unrecht, dass hinter einer Formulierung eine geheime Botschaft steckt.
Urteil des BAG vom 15.11.2011
Das Bundesarbeitsgericht(BAG) hatte im Jahr 2011 über einen solchen Fall zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer hatte nach seinem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis erhalten, das unter anderem die nachstehende Formulierung enthielt: „Wir haben Herrn… als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“
Hört sich doch eigentlich gut an, könnte man meinen. Der Arbeitnehmer beanstandete aber mit Vehemenz die Formulierung „kennen gelernt„. Er vertrat die Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden wird. Tatsächlich bringe der Arbeitgeber nämlich mit dieser Formulierung verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage gegen diese Formulierung in den beiden ersten Instanzen bereits schon keinen Erfolg und auch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis, sehr wohl erklären darf, dass er den Mitarbeiter als sehr interessiert und hoch motiviert „kennengelernt habe“. Das verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit.
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