Hätten Sie es gewusst? – Wann und wie Weihnachtsgeld zurückgefordert werden kann
Damit einem die Festtagslaune nicht vergeht, sollte man sich frühzeitig darüber informieren in welchen Fällen ein vom Arbeitgeber gezahltes Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss.
Ohne besondere Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien darf man einmal gezahltes Geld auch behalten. Eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung gibt es jedenfalls nicht.
Eine Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld besteht nur, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine entsprechende Rückzahlungsklausel vereinbart worden. Der Arbeitgeber ist dabei an gewisse Grenzen gebunden, die die Rechtsprechung wie folgt gezogen hat:
- Beträgt das Weihnachtsgeld weniger als 100 Euro, darf es gar nicht zurückgefordert werden.
- Weihnachtsgelder ab 100 Euro bis zu einem Monatsgehalt dürfen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet.
- Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30. Juni des Folgejahres binden.
- Beträgt die Gratifikation „wesentlich mehr als ein Monatsgehalt“ (also im Zweifel mehr als zwei Gehälter), dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30. Juni des Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit das Weihnachtsgeld zurückfordern.
- In einem Tarifvertrag können auch längere Bindungsfristen für niedrigere Gratifikationen vereinbart werden. Ist der Tarifvertrag durch eine entsprechende Klausel Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden, so gelten auch die entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages.
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