Beförderung auf Probe – geht das überhaupt?
Ja! Man kann. Obwohl es eine „Beförderung auf Probe“ eigentlich in der Privatwirtschaft nicht gibt, sondern eher eine Sache des Beamtenrechts ist.
Das Bedürfnis nach einer „Erprobung“ bei einer Beförderung, vor allem natürlich, wenn diese Beförderung mit finanziellen Vergünstigungen einhergehen soll, besteht allerdings häufig. Daher werden Beförderungen in der Praxis oft in der einen oder anderen Weise „auf Probe“ vereinbart.
In der Regel soll die vereinbarte „Probezeit“ dazu dienen, den Arbeitnehmer unkompliziert und mit kurzer Frist wieder auf seine alte Stelle versetzen zu können, wenn er sich in seinem neuen Aufgabenbereich nicht bewähren sollte.
Arbeitsrechtlich ist eine „Beförderung auf Probe“ auf verschiedene Arten umzusetzen. Aufgrund eines gegebenenfalls bereits seit längerem bestehenden Arbeitsverhältnisses können aber in der Regel weder Kündigungsfristen verkürzt werden noch ist eine Änderungskündigung nach einmal erfolgter Beförderung und damit einhergehender Vertragsänderung möglich, ohne dass dafür ein Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. des § 2 KSchG gegeben wäre.
Eine Möglichkeit eine Beförderung auf Probe wirksam zu vereinbaren ist die Installation eines Widerrufvorbehalts. Die vereinbarte Beförderung könnte dann innerhalb einer bestimmten Zeit und/oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen widerrufen werden.
Der Nachteil ist hierbei allerdings, dass die Widerrufsgründe bereits in dem Widerrufvorbehalt klar formuliert sein müssen, da ansonsten die Unwirksamkeit des Widerrufvorbehalts droht. Das hätte zur Konsequenz, dass im Falle eines späteren Widerrufs die im Vorbehalt genannten Gründe auch tatsächlich vorliegen müssen, worüber man sich – wie immer – dann trefflich streiten könnte.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Änderung der Arbeitsaufgaben und der Gehaltserhöhung von vornherein zu befristen. Eine solche Befristung einzelner Vertragsbestandteile ist rechtlich zulässig und hat gegenüber dem Widerrufsvorbehalt den Vorteil der relativen Rechtssicherheit, da eine solche Teilbefristung in der Regel wirksam ist.
Der Nachteil einer solchen Vereinbarung ist, dass so nur der Fall der „Nichtbewährung“ geklärt ist. Also, wenn die Befristung ausläuft und alle zufrieden sind, dann muss eine weitere Vereinbarung geschlossen werden um erneut rechtssicher zu sein/bleiben. Zudem ist natürlich eine Rückgängigmachung der Beförderung vor Ablauf der Befristung nicht möglich.
Wenn die Zurückversetzung allerdings „jederzeit“ also nicht nur nach einer Probezeit möglich bleiben soll, dann würde hier nur ein entsprechend klar formulierter Widerrufsvorbehalt gehen.
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von Aidan Jones.