„400 EUR Jobs“ (Minijobs) – Was ist hier bei der Sozialversicherung zu beachten?
Nach einer im April 2001 veröffentlichten Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) müssen sich rund 25 Prozent der Erwebstätigen derzeit mit einer „geringfügigen Entlohnung“ zufrieden geben. Die Zahl der sog. „Minijobber“ ist demnach seit Herbst 2003 von 5,75 Millionen um 27 Prozent auf 7,31 Millionen gestiegen.
Wer sind eigentlich die Minijobber?
Es sind überwiegend Frauen, die 400 EUR Jobs innehaben. 68 Prozent der Minijobs und 85 Prozent aller Teilzeitarbeitsplätze wurden laut BA-Statistik im Jahr 2010 von Frauen ausgeübt. Leider ist es oft so, dass die Unwissenheit oder Unerfahrenheit weniger qualifizierter Menschen ausgenutzt wird und Minijob im Verhältnis viel zu viele Arbeitsstunden ableisten müssen.
Minijobber verdienen laut einer Statistik aus dem Jahr 2010 im Durchschnitt ca. 7,50 EUR in der Stunde, während vergleichbare Vollzeitbeschäftigter 10,00 EUR verdient.
Wo findet man allgemeine Informationen?
Wer einen Minijob sucht, sollte daher vorher genau prüfen auf was er sich da einlässt. Infos über 400 EUR Jobs gibt es im Netz in großer Anzahl. Wichtige formale Hinweise erhält man z.B. von der Minijob-Zentrale, der Internetseite der „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ oder auch direkt über die Internetseite der „Bundesagentur für Arbeit“.
Aber wie ist das mit der Sozialversicherung?
Minijobs sind sozialversicherungsfrei, das heißt, sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz.
Krankenkasse: Der Arbeitgeber hat für seine geringfügig Beschäftigten, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, einen Pauschalbeitrag zu leisten. Ein Leistungsanspruch der geringfügig Beschäftigten gegenüber der Krankenkasse entsteht hierdurch jedoch nicht.
Rentenversicherung: Durch den vom Arbeitgeber entrichteten Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwerben Minijobber allerdings Rentenansprüche, die jedoch nur sehr gering sind.
Und wie ist das mit der Aufstockung?
Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken und sich dadurch vollwertige Rentenansprüche zu sichern.
Ausgehend von einem vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers 4,9 Prozent des Arbeitsentgelt. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 19,9 Prozent und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent.
Und wie hoch ist dann die Belastung für den Minijobber?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der zu zahlende Beitrag im Falle der Rentenaufstockung mindestens von 155 Euro zu berechnen ist. Demnach sind mindestens 30,38 Euro an Beiträgen gemeinsam von Arbeitgeber und Minijobber zu zahlen.
Wer exakt 400 EUR verdient, für den sieht die Berechnung so aus:
Beitrag zur Rentenversicherung (19,9 %) = 79,60 EUR
Arbeitgeberanteil (15 %) = 60,00 EUR
Anteil Minijobber (4,9 %) = 19,60 EUR
Geld, das gut angelegt ist! Durch den Aufstockungsbetrag erfüllt der Arbeitnehmer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen, Rente wegen Erwerbsminderung, Renten für Frauen und Rente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit.
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