Ein klarer Fal von „Pech gehabt“: Insolvenzantrag des Arbeitgebers berechtigt nicht zur Anfechtung

In der vorliegenden Entscheidung war die Klägerin Mitarbeiterin in einem Warenhaus der Beklagten. Zusammen mit dem Personalleiter der Beklagten vereinbarte die Klägerin, dass Arbeitsverhältnis zu beenden. Hierzu sprach die Beklagte eine Kündigung aus, die umgehend mit der Kündigungsschutzklage angegriffen wurde. In dem anschließenden Güteter-min wurde ein Vergleich dergestalt getroffen, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende beendet wird und die Beklagte eine Abfindung zahlt.

Bereits einen Tag nach Abschluss dieses o.g. gerichtlichen Vergleiches stellte die Beklagte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vergleiches. Hierzu trug sie vor, dass sie arglistig getäuscht wurde. Zugleich vertrat sie die Auffassung, dass das Anfechtungsschreiben auch als ein Rücktritt vom Vergleich zu sehen ist.

Das Ansinnen der Klägerin hatte jedoch keinen Erfolg. Zum einen stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Prozessvergleich wirksam ge-schlossen wurde. Anfechtungsgründe im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB lagen nicht vor. Der Klägerin war bewusst, dass sich die Beklagte in einer finanziell schwierigen Lage befand und nur durch staatliche finanzielle Mittel gerettet werden könnte. Dies sei aus den Medien ausdrück-lich hervorgegangen. Insofern fehlte es bereits an dem Merkmal der Arglist.

Auch ein Rücktritt kam vorliegend nicht in Betracht. Dieser ist gem. § 313 Abs. 1 BGB nur dann gegeben, wenn sich die Grundlage des Vertrages nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hat. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Des Weiteren konnte die Klägerin auch nicht nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten, da dies voraussetzt, dass eine Durchsetzbarkeit der ursprünglichen Forderung gegeben ist. Die war vorliegend aufgrund des Eintritts der Insolvenz nicht mehr der Fall.

Mithin schied ein Rücktrittsrecht aus. Vor diesem Hintergrund stand der Klägerin lediglich eine Insolvenzforderung zu.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

Kommentar hinterlassen