Keine Begrenzung des Direktionsrecht – Sonntagsarbeit kann angeordnet werden
In der vorliegenden Entscheidung war der Kläger bei der Beklagten bereits seit 30 Jahren tätig. Neben mehreren Arbeitsvertragsänderungen wurde zuletzt festgelegt, dass die Arbeit im Schichtdienst zu erfolgen hat.
Die Beklagte beantragte beim zuständigen Landratsamt die Erteilung der Genehmigung zur Sonntagsarbeit gem. § 13 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz. Die Genehmigung wurde erteilt. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger an, auch an Sonntagen tätig zu werden. Hiergegen wandte sich der Kläger, der in allen drei Instanz unterlag.
Das BAG entschied, dass das Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht der Beklagten gem. § 106 S. 1 GewO gegeben ist. Dies wird nur durch die Regelung des Arbeitszeitgesetzes eingeschränkt. Durch die Bewilligung seitens der Aufsichtsbehörde ist die Einschränkung durch das Arbeitszeitgesetz aufgehoben. Da auch weitere tarifvertragliche Einschränkungen nicht gegeben sind und ein Betriebsrat nicht besteht, konnte die Beklagte per Weisung den Kläger zur Sonntagsarbeit anhalten.
Auch arbeitsvertraglich bestand keine Beschränkung der Beklagten. Dort wurde lediglich festgehalten, dass der Kläger im Schichtdienst tätig wird. Ein Kernelement des Direktionsrechtes auf Seiten der Beklagten ist aber die Einteilung der Arbeitszeit. Will der Kläger dies verhindern, so muss er eine entsprechende vertragliche Regelung im Vorfeld treffen.
Auch der Einwand des Klägers dahingehend, dass er seit 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt sei und bisher keine Sonntags- und Feiertags-arbeit ausgeübt habe, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht, dass Direktionsrecht zu begrenzen. Vielmehr muss neben dem längeren Zeitablauf (Zeitelement) auch ein Umstandselement dahingehend hinzutreten, das der Kläger rechtlich darauf zu vertrauen auch zukünftig nicht Sonntags arbeiten zu müssen. Dies war vorliegend nicht gegeben.
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