Die Änderungen 2013 beim sog. minijob (geringfügige Beschäftigung)
Die minijob Zentrale informiert über die seit dem 1. Januar 2013 eingetretenen Änderungen. Danach können Minijobber ab sofort mehr verdienen: bis zu 450 statt bisher 400 Euro können in die Lohntüte fließen. Dazu sinkt der Beitragsanteil zur Rentenversicherung für Minijobber im gewerblichen Bereich auf 3,9 Prozent. Was bleibt, ist Sicherheit, die einfache Anmeldung und finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer und -geber.
Für die 6,8 Millionen angemeldeten Minijobber im gewerblichen Bereich in Deutschland bringt 2013 ein ganzes Bündel an Neuerungen mit sich. Am 1. Januar ist die Reform der Minijobs in Kraft getreten, die sich vor allem auf die Verdienstgrenze und die soziale Absicherung in der Rentenversicherung auswirkt. Die Neuregelungen eröffnen vor allem den Arbeitnehmern Möglichkeiten, sich finanziell zu verbessern.
Mehr Lohn für Minijobber – stabile Beiträge für Arbeitgeber
Seit Jahresbeginn können Minijobber monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Gleichzeitig sind alle neu eingestellten Minijobber rentenversicherungspflichtig. Dadurch erwerben Sie volle Rentenansprüche und zahlen dafür, nach Absenkung des allgemeinen Rentenbeitrags, nur noch 3,9 statt bisher 4,6 Prozent ihres Gehalts in die Rentenkasse ein. Geringfügig Beschäftigte können sich auf Wunsch jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 15 Prozent bleibt in jedem Fall bestehen, so dass die Minijobber auch ohne eigenständige Einzahlung geminderte Rentenansprüche erwerben.
Für bisherige Minijobber bleibt zunächst alles beim Alten. Wer bereits 2012 nicht den vollen Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt hat, muss dies auch 2013 nicht tun. Er kann sich natürlich weiterhin jederzeit freiwillig dafür entscheiden, den Rentenbeitrag aufzustocken, um so volle Rentenansprüche zu erwerben. Erhöht sich das Gehalt des Minijobbers jedoch auf einen Betrag zwischen 400 und 450 Euro, gilt für die Beschäftigung automatisch das neue Recht. Der Arbeitnehmer zahlt dann einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung und erwirbt so vollwertige Rentenansprüche. Wie für alle geringfügig Beschäftigten gilt auch dann: Wer keinen vollwertigen Beitrag in die Rentenkasse einzahlen möchte, stellt einfach bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
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