Urlaubsanspruch entsteht auch bei dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 ausdrücklich bejaht und entschieden, dass der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1; 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Kalenderjahr voraussetzt (vgl. BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).
Außerdem hat das Gericht in dieser Entscheidung ausgeführt:
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 – C-214/10 – [KHS]).
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