Ungleichbehandlung erlaubt – Lehrer hat nicht immer Anspruch auf übertarifliche Zulage
Gleiches muss nicht immer gleich sein. Aber für eine Ungleichbehandlung muss es sachliche Gründe gegeben.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat hierzu grundsätzlich erklärt, dass das Land Berlin aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet ist, einen angestellten Lehrer für Fachpraxis übertariflich in gleicher Weise zu vergüten wie andere angestellte Lehrer.
Zum Hintergrund: Das Land Berlin, das neu eingestellte Lehrer grundsätzlich nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernimmt, zahlt auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses allen angestellten Lehrern übertariflich eine Vergütung der höchsten Erfahrungsstufe 5 des § 16 TV-L. Mit dieser Vergütungserhöhung sollte ein Anreiz geschaffen werden, nicht in einem anderen Bundesland als verbeamteter Lehrer tätig zu werden. Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht, die die Voraussetzungen für eine rechtlich weiterhin mögliche Verbeamtung in Berlin erfüllen. Es verweigerte dem Kläger, einem Lehrer für Fachpraxis, eine übertarifliche Vergütung, weil die Schullaufbahnverordnung für seine Tätigkeit kein Amt vorsieht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage ebenso wie die Vorinstanz nicht entsprochen. Das Land Berlin sei als Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird. Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt. Im vorliegenden Fall durfte das Land Berlin jedoch davon ausgehen, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedeckt werden kann, was für die übrigen Lehrertätigkeiten, bei denen eine Verbeamtung grundsätzlich noch möglich wäre, nicht der Fall ist. Die Ungleichbehandlung des Klägers war daher durch sachliche Umstände gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 – 20 Sa 2514/11
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