Was passiert eigentlich mit einem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Grundsätzlich gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts fort. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Die Arbeitsverhältnisse bestehen gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort; der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin zu beschäftigen.
Das Arbeitsentgelt ist aus der „Masse“ zu zahlen
Das Arbeitsentgelt ist als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus der Masse zu zahlen, wobei es auf die Anspruchsentstehung, nicht auf die Fälligkeit ankommt.
Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus dem Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung ist einfache Insolvenzforderung i. S. der §§ 38 InsO, 108 Abs. 2 InsO, d. h. gegenüber den Aus- und Absonderungsrechten nachrangig.
Diese Schlechterstellung der Arbeitnehmer wird aber durch die Zahlung von Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeglichen, das auch dann gezahlt wird, wenn es sich um eine Insolvenz mit anschließender Sanierung handelt.
Ist eine Kündigung in der Insolvenz möglich?
Die Kündigungsbefugnis in der Insolvenz geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über; er tritt an die Stelle des Arbeitgebers.
Die Insolvenz allein ist jedoch kein Grund zur betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse. § 113 Abs. 1 InsO sieht nur eine Erleichterung bzgl. der Kündigungsfrist vor, während das KSchG auch in der Insolvenz gilt. Gemäß § 113 Abs. 1 InsO können Arbeitsverhältnisse vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb der Insolvenz eine kürzere Frist gilt.
Die verkürzte Kündigungsfrist gem. § 113 InsO gilt auch für Änderungskündigungen. § 113 Abs. 2 InsO hat eine einheitliche Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung durch den Insolvenzverwalter eingeführt. Die Unwirksamkeit muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch Erhebung der Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Eine Kündigungsschutzklage ist ausschließlich gegen den Insolvenzverwalter zu richten[5]. Die Frist gilt, abweichend von § 4 KSchG, ohne Rücksicht auf den Geltungsbereich des KSchG, also auch in Kleinbetrieben.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von der Insolvenz unberührt; allerdings stellt die Insolvenz auch keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Befristete Arbeitsverhältnisse können mit der Frist des § 113 InsO ordentlich gekündigt werden.
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