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Abfindung

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung?

Nein! Allerdings sieht § 1a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat.

In der Regel werden Abfindungen allerdings in Verhandlungen des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ausgehandelt. Diese Verhandlungen finden häufig im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung statt.


Wie wird die Abfindung berechnet?

Die Berechnung der Abfindung orientiert sich grob an den gesetzlichen Vorgaben des § 10 KSchG und erfolgt häufig nach der Formel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung.


Wird die Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

NEIN! Es sei denn, die gesetzliche bzw. die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten. Wenn also im Vertrag steht, dass eine Kündigung nur jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals möglich ist, muss im Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag die Einhaltung dieser Frist belegt werden. Üblicherweise geschieht dies mit der Formulierung „unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“.

Eine Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld findet somit NUR unter den Voraussetzungen des § 143a SGB III statt. Also ausschließlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat.

Beim Abschluss einer Abwicklungs- oder Aufhebungsvereinbarung immer darauf achten, dass die vertragliche Kündigungsfrist bzw. die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Bei Fragen zur sinnvollen Gestaltung einer Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvereinbarung und zu allen relevanten Aspekten bei der Verhandlung über eine Abfindung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.